Die bauliche Gestaltung von Fußverkehrsanlagen muss – wie es auch bei allen anderen Verkehrsanlagen der Fall ist – unter Berücksichtigung verschiedener Regelwerke zur Verkehrsplanung und -technik erfolgen. Das heißt nicht, dass die darin enthaltenen Angaben stets „wortgenau“ bzw. bei z.B. Breitenangaben „zentimetergenau“ oder bei Lichtsignalschaltungen „sekundengenau“ einzuhalten sind und die Umsetzung dieser Regelwerke von Bürgern „einklagbar“ ist. Sie dokumentieren allerdings den aktuellen „Stand der Technik“ bzw. den „Stand des Wissens“, auf den sich die Bürger/innen bei Vorschlägen oder Forderungen sachgemäß berufen sollten.
- Aussagen aus den Regelwerken zu Fußverkehrsanlagen,
- Allgemeine Anmerkungen zu den Planungsgrundlagen sowie
- einen Schnelleinstieg Fragestellungen zu Fußverkehrsanlagen und
- eine Übersicht über geltende fußverkehrsrelevante Planungsgrundlagen als Literatur-Register.
Aussagen aus den Regelwerken zu Fußverkehrsanlagen
Damit Sie Ihre Vorstellungen möglichst fachgerecht formulieren können, haben wir Ihnen nachfolgend zu einigen Fußverkehrsanlagen Hintergrundinformationen aus den Planungsgrundlagen zusammengestellt:
Falls Ihre Fragestellung damit nicht beantwortet werden kann, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Über die Planungsgrundlagen hinaus gehende Informationen zu den Fußverkehrsanlagen finden Sie auf der Website www.fuss-ev.de unter Themen.
Allgemeine Anmerkungen zu den Planungsgrundlagen
Die Planungsgrundlagen werden im Allgemeinen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in Köln in grundsätzlich verbindliche Richtlinien sowie Empfehlungen, Hinweise, Merkblätter und Arbeitspapiere formuliert. Sie regeln, wie Verkehrsanlagen geplant bzw. hergestellt werden müssen oder sollen. Diese Regelwerke können dann vom Bundesminister für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) für Bundesstraßen und Autobahnen, sowie von den Verkehrsministerien der Länder für alle anderen Straßenkategorien mehr oder weniger bindend durch einen Einführungserlass eingeführt werden, eventuell mit veränderten Regeln. Die von der FGSV herausgegebenen Hinweise, Merkblätter und Arbeitspapiere sind in der Regel Planungs- und Entscheidungshilfen, weil auch sie als „Stand des Wissens“ gelten und zweckmäßige bzw. erprobte Lösungen darstellen. Die FGSV stuft die von ihr erarbeiteten Technischen Veröffentlichungen in vier Kategorien mit abgestufter Priorität ein. Gegliedert wird dabei in die Kategorien R 1, R 2, W 1 und W 2.
R steht für Regelwerke: Solche Veröffentlichungen regeln, wie technische Sachverhalte geplant oder realisiert werden müssen bzw. sollen (R 1), oder empfehlen, wie diese geplant oder realisiert werden sollten (R 2).
- R 1-Veröffentlichungen (Kategorie/ Priorität 1) beinhalten die typischen Richtlinien (wie z.B. RASt), sind innerhalb der FGSV abgestimmt und haben eine hohe Verbindlichkeit.
- R 2-Veröffentlichungen (Kategorie/ Priorität 2) umfassen Merkblätter und Empfehlungen. Sie sind innerhalb der FGSV abgestimmt. Die FGSV empfiehlt ihre Anwendung als Stand der Technik.
W steht für Wissensdokumente: Diese zeigen den aktuellen Stand des Wissens und erläutern, wie ein technischer Sachverhalt zweckmäßigerweise behandelt werden kann oder schon erfolgreich behandelt worden ist.
- W 1-Veröffentlichungen (Wissensdokument der 1. Kategorie/ Priorität 3) umfassen Hinweise und sind innerhalb der FGSV, jedoch nicht mit Externen abgestimmt. Sie geben den aktuellen Stand des Wissens innerhalb der zuständigen FGSV-Gremien wider.
- W 2-Veröffentlichungen (Wissensdokument der 2. Kategorie/ Priorität 4) umfassen Arbeitspapiere. Eskann sich um Zwischenstände bei der Erarbeitung von weitergehenden Aktivitäten oder um Informations- und Arbeitshilfen handeln. Sie sind nicht innerhalb der FGSV abgestimmt; sie geben die Auffassung eines einzelnen FGSV-Gremiums wider.
Das Bundesministerium oder die Länder können jedoch auch eigene Richtlinien bzw. Ausführungsvorschriften etc. veröffentlichen. So sind z.B. die „Richtlinien für Fußgängerüberwege“ (Zebrastreifen) vom Bundesverkehrsministerium herausgegeben worden. Bei der Beleuchtung von Zebrastreifen und Straßen sind dagegen Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) bzw. Europanormen (EN) maßgeblich. Neben dem technischen Regelwerk sind darüber hinaus auch in Rechtsnormen Planungsvorgaben enthalten, so z.B. in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung. Eine Übersicht über die wichtigsten aktuellen Planungsgrundlagen, in denen Fußverkehrsthemen behandelt werden, finden Sie im Literatur-Register.
Seit 1985 ist in den verkehrsplanerischen/-technischen Regelwerken die gleichberechtigte Behandlung des Fußverkehrs verankert worden. Die „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 1985)“ galten damals als „neue Generation“ von Regelwerken. Sie sind 2007 durch die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 2006)“ ersetzt worden, in denen die für den Fußverkehr relevanten Aussagen weitgehend übernommen und in eine verbindliche Richtlinie verankert wurden. Das bedeutet aber keinesfalls, dass die dort formulierten Mindeststandards für Fußverkehrsanlagen allerorts umgesetzt wurden und noch nicht einmal, dass sie bei allen neuen Straßenbaumaßnahmen berücksichtig werden.
Die Nutzungen und Flächenverteilungen des Straßenraumes und die Schaffung geeigneter Verkehrsregelungen zugunsten des Fußverkehrs liegen weitgehend im Verantwortungsbereich der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Bei Kreisstraßen in kreisangehörigen Gemeinden ist in der Regel die Verwaltung des Landkreises zuständig. In Dörfern, Klein- und vielen Mittelstädten liegt die Verantwortung für die Ausführung und den Betrieb der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen bei den Bundesländern. Dies sind die Ansprechpartner für Verbesserungswünsche von Bürger/innen. Darüber hinaus sollten Sie Ihre Anregungen auch stets den örtlichen Medien mitteilen.