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Für Bürgerinnen und Bürger ist es nicht immer einfach, heraus zu bekommen, an wen man sich z.B. mit Vorschlägen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit oder mit Beschwerden über unzulängliche Zustände wenden kann.

Zur Benutzbarkeit von Gehwegen finden Sie Informationen unter www.gehwege-frei.de > Weitere Hindernisse > Hindernisfreie Gehwege > Zuständige Ämter > Übersicht für Hindernisfreie Gehwege. Eine Übersicht über die Rechtsgrundlagen für Hindernisse ergänzt die genannte Tabelle.

Zum Thema Baurecht finden Sie Hinweise unter Bauordnungen BauO > Welche Zuständigkeit gibt es für Bauordnungen?

Weitere Hinweise, z.B. zur Aufstellung von Verkehrszeichen, Problemen bei der gemeinsamen Nutzung von Geh- und Radwegen, zu Verunreinigungen oder zum Winterdienst finden Sie unter www.senioren-sicher-mobil.de >Tipps für FußgängerInnen> Zuständigkeiten.

Die Straßenverkehrsbehörden  sind im Allgemeinen für die Anordnung von StVO-Verkehrszeichen (Gefahr-, Vorschrifts- und Richtzeichen sowie amtliche Fahrbahnmarkierungen) sowie Verkehrseinrichtungen an. Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte (allesamt rot-weiß-gestreift), Leiteinrichtungen (Leitpfosten sowie vorübergehend gültige gelbe Leitschwellen und Leitborde), Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt.

Welche staatliche Ebene ist zuständig?

Genauso wichtig ist es, die staatliche Ebene der zuständigen Behörde – Bund, Land, Kreis (Bezirk in den Stadtstaaten) oder Kommune - herauszufinden. Geht es um öffentliche Straßen, so ist der jeweilige Träger der Straßenbaulast verantwortlich, welche ihm in den Bundesländern durch das jeweilige Straßengesetz zugewiesen wird. In der Regel ist für Gemeindestraßen die Kommune, für Kreisstraßen der (Land-)kreis und für Landes(-/Staats)straßen das Land zuständig (z. B. §§ 43, 47 StrWG NRW, § 41 Abs. 1 u. 2 HstrG, § 43 Abs. 1 u. 2 StrG BW). Auf der zuständigen Hoheitsebene wird die Verwaltung des Straßenbaus der Straßenbaubehörde übertragen.

Für Ortsdurchfahrten von Kreis- oder Landesstraßen ist bspw. in NRW ab einer Einwohnerzahl von mindestens 80.000 die betreffende Gemeinde Baulastträger, ab 50.000 kann sie es sein (§ 44 StrWG NRW), in Hessen und Baden-Württemberg bereits ab 30.000 Einwohnern (§ 41 Abs. 3 HstrG, § 43 Abs. 3 StrG BW).

Für Bundesstraßen gilt das Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Träger dieser Straßenbaulast ist der Bund (§ 5 Abs. 1 FStrG), die Straßenbauverwaltung, an die Sie sich wenden sollten, liegt aber bei der Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes (Art. 90 Abs. 3 GG). Daneben sind für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen in Gemeinden mit über 80.000 Einwohnern immer die Kommunen zuständig (§ 5 Abs. 2 FStrG), Kommunen mit mindestens 50.000 Einwohnern können es sein (§ 5 Abs. 2a FStrG).

Für Gehwege und Parkplätze gilt an Ortsdurchfahrten allgemein, ob von Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen: Die ansässige Gemeinde ist Straßenbaulastträger (z. B. § 44 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 StrWG NRW, § 41 Abs. 4 S. 3 HstrG, § 43 Abs. 4 StrG BW; § 5 Abs. 3 FstrG). In den Stadtstaaten sind i. d. R. die jeweiligen Bezirke für die Gehwege zuständig.
Auf Gehwegen können verschiedene Probleme auftreten, für die auch eine andere Behörde als die Straßenbauverwaltung zuständig sein kann; für Berlin haben wir beispielhaft eine Liste zusammengestellt, die aber auf fast alle anderen Kommunen übertragbar ist.

Zuständigkeiten für Querungsanlagen

An der Neueinrichtung von Querungsanlagen sind meist verschiedene Akteure beteiligt. Zwar kann es in einzelnen Bundesländern Abweichungen geben, doch gilt im Allgemeinen Folgendes:

Querungsanlagen, die die Vorrangverhältnisse nicht ändern (wie z.B. Mittelinseln), errichtet die Straßenbaubehörde in eigener Verantwortung, häufig im Rahmen einer freiwilligen Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde. Letztere wiederum bestimmt, ob und wo Querungsanlagen, die in die Vorrangregelungen eingreifen, errichtet werden. Das betrifft Ampeln und Zebrastreifen, die nur nach einer so genannten verkehrsrechtlichen „Anordnung“ hergestellt werden dürfen.

Straßenbaubehörde: Der Straßenbaulastträger (Straßenbaubehörde) plant, errichtet, ändert und betreibt die Straßen einschließlich der Querungsanlagen. Es werden klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes-/Staats- und Kreisstraßen) sowie Gemeindestraßen unterschieden. Die Bundesstraßen werden i.d.R. von den Bundesländern im Auftrag des Bundes betrieben, ansonsten liegt die Baulast grundsätzlich bei der Instanz, die den Namen gibt. Größere Städte können bzw. müssen die Baulastträgerschaft von bestimmten klassifizierten Straßenabschnitten übernehmen. Näheres ist dem jeweiligen Landesstraßengesetz zu entnehmen. In Großstädten existiert zumeist eine vorgeordnete verkehrsplanerische Behörde (i.d.R. Stadtplanungsamt oder Amt für Verkehrsplanung), die die planerischen Grundzüge für die Straßen festlegt und somit auch Vorschläge bezüglich Querungsanlagen an den Straßenbaulastträger übermittelt.

Straßenverkehrsbehörde: Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die amtliche Festlegung der Verkehrszeichen (inkl. Markierungen) und der dauerhaft eingesetzten „Verkehrseinrichtungen“ (z.B. Ampeln) und damit auch Ihr Adressat für Beschwerden. Vor Erteilung der jeweiligen Anordnung sind die Polizei und die Straßenbaubehörde anzuhören. Dabei können diese Einwände vorbringen, ohne dass die Straßenverkehrsbehörde jedoch dem folgen muss. Die Straßenverkehrsbehörde gliedert sich i.d.R. auf in drei Hierarchieebenen. Die normalerweise zuständige Untere Straßenverkehrsbehörde ist zwar bei der Kommunalverwaltung (in Berlin und Hamburg bei den Bezirken) angesiedelt, aber mit einer staatlichen Auftragsangelegenheit betraut.

Nach der StVO-Novelle 2013 kann bundesweit nur noch die direkte Aufsichtsbehörde (NRW: Bezirksregierung) durch eine Anweisung an die örtliche Straßenverkehrsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht einschreiten, die Oberste Straßenverkehrsbehörde (Ministerium) hat diese Möglichkeit nicht mehr. Insbesondere können die Aufsichtsbehörden nicht mehr ohne Weiteres eigene Anordnungen vornehmen, um damit Anordnungen der örtlichen Straßenverkehrsbehörde aufzuheben.

Die z.B. nordrhein-westfälische Gemeindeordnung sieht für die „Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung“ einen direkten Einfluss der Kommunalpolitik vor (mit der Einschränkung, dass selbstverständlich keine rechtswidrigen Beschlüsse umgesetzt werden dürfen.) Grundsätzlich ist die örtliche Verwaltung in NRW aber generell an Beschlüsse des Stadt- bzw. Gemeinderates gebunden, anders als z.B. in süddeutschen Bundesländern, die für diesen übertragenen Wirkungskreis der Verwaltung keine Bindung an politische Beschlüsse kennen.

Politische Gremien: Das gewählte kommunalpolitische Gremium (Gemeinderat oder Stadtrat, in Berlin und Hamburg die Bezirksgremien) kann die Anlage und Änderung von Querungsanlagen für Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinde befinden, beschließen. Die Umsetzung ergibt sich daraus nicht automatisch. Sie obliegt der Verwaltung - im Rahmen der Vorschriften, des Ermessensspielraums und der verfügbaren Finanzen. Für die Einordnung der finanziellen Mittel in den Haushalt trägt das Ratsgremium die Verantwortung. Die Verwaltung wiederum lässt sich im Regelfall ihre Planungen für konkrete Straßenbauprojekte vom Ratsgremium per Beschluss „absegnen“.

Bei Straßen in Baulastträgerschaft Dritter (Landkreis, Land/Freistaat, Bund) kann eine Gemeinde Maßnahmen lediglich beim Baulastträger anregen bzw. erbitten. In dieser Situation sind beispielsweise Dörfer und kleinere Städte, die die Einrichtung von Querungsanlagen auf einer den Ort durchquerenden Bundesstraße erreichen möchten.

 

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