„Mobilitätshilfenverordnung MobHV“ in Kraft

Bisher wurde das Thema unter dem Stichwort „Segways“ in der Rubrik „Fußgänger“ behandelt, weil sich der FUSS e.V. in mühsamer Lobbyarbeit übte. In dieses Schubfach gehörte das Thema aber eigentlich nie und jetzt ist das mit dem Inkrafttreten der Mobilitätshilfenverordnung am 25. Juli 2009 auch offiziell so. Im Gegensatz zum Entwurf (vgl. ml 4/08) gab es noch leichte Veränderungen. Die Kleinarbeit hat sich gelohnt, obwohl die eindeutige Zuordnung als Mofa nicht erreicht wurde.

Nun hat die Firma Segway also für ihre Segways eine eigene bundeseinheitliche Verordnung, die sich aber nicht Segway-Verordnung nennen darf und deshalb kurz und bündig „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ genannt wurde.

Nach wie vor eindeutig ist, dass die Mobilitätshilfen „Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung“ sind, nun aber „eine Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 m“ haben dürfen, was Segways auch nicht haben. Dennoch kritisierte auch der FUSS e.V. in seiner Stellungnahme, dass es im Entwurf keine Breitenregelung gab. Die Entwicklung der Mobilitätshilfen ist ja nicht abzusehen und möglicherweise hätte sich jemand ausdenken können, dass ein Zweier als Partner-Segway noch etwas Schöneres ist.

Bedauerlich ist, dass die im letzten Entwurf eingeführte Nutzung der „Fahrbahnen in Tempo 30-Zonen“ klammheimlich wieder entfernt wurde. Unsere Nachfrage, welche „Radverkehrsflächen“ denn nun benutzt werden müssen, wurde mit der geltenden Verordnung beantwortet: „Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege“. Innerorts „darf auf Fahrbahnen gefahren werden“, wenn diese Wege nicht vorhanden sind. Außerorts gilt dieses Gebot nur auf Straßen und Wegen unterhalb einer Kreis- straße (was ja nicht dran steht).

Die Verhaltensregeln für den Fall der Nutzung „anderer Flächen als Fahrbahnen“ interpretiert Dr. Alfred Schneider so, dass hier in erster Linie Fahrradverkehrsflächen gemeint sein müssen, denn Mobilitätshilfen sind „auf Gehwegen und in Fußgängerzonen grundsätzlich ohnehin nicht zulässig.“ Die Aussage, dass Fußgänger stets Vorrang haben, hat „einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich: Sie kann sich nur auf den Fall beziehen, dass die Straßenverkehrsbehörde … im Einzelfall das Fahren von Segways in einem Fußgängerbereich zugelassen hat.“ Das ist dann auch nach wie vor der wundeste Punkt der Verordnung aus Sicht des Fußverkehrs und hier fordert Scheidler, dass „solche Ausnahmen aber eher restriktiv zugelassen werden“ sollten.

Fazit

Der FUSS e.V. könnte zufrieden sein, doch wird die weitgehende Verlagerung dieser Motorfahrzeuge auf Radverkehrsflächen keineswegs als verkehrspolitisch zielführend angesehen. Darüber hinaus muss nach wie vor den örtlichen Straßenverkehrsbehörden auf die Finger gesehen werden, um leichtfertige Sonderzulassungen zu verhindern. Die bundeseinheitliche Regelung bietet dazu eine Grundlage, aber auch dafür, dass auf eine Zulassung auf Fahrbahnen hingewirkt wird. Nun sitzen wir also, ohne unsere Auffassung jemals geändert zu haben, mit der Firma Segway (die uns 2007 durch eine Unterlassungsklage-Androhung viel Geld gekostet hatte) in einem Boot.

Weitere Informationen:

  • Dr. Alfred Scheidler: Die Mobilitätshilfenverordnung – Rechtsgrundlagen für eine neue Form der Fortbewegung im Straßenverkehr, DAR 9/2009

 

Dieser Artikel von Bernd Herzog-Schlagk ist in mobilogisch! , der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 4/2009, erschienen. 

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