Abbildung: Rainer Sturm, www.pixelio.deKraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h mit der Firmenbezeichnung „Segways“ waren auf dem Weg in deutschen Bundesländern den Fußgängern zugeordnet zu werden. Nun ist eine neue bundesweite Verordnung in Kraft getreten, nach der die Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen nicht zulässig ist, die Kraftfahrzeuge aber weitestgehend den Radverkehrsflächen zugeordnet werden.