"Die Auswahl geeigneter Knotenpunkte richtet sich nach der Netzfunktion der zu verknüpfenden Straße, nach ihren Verkehrsstärken, dem Unfallgeschehen sowie der städtebaulichen und straßenräumlichen Situation..." (RASt 06, 5.3.1) Dabei wird unterschieden zwischen "Einmüdungen oder Kreuzungen mit Rechts-vor-links-Regelung"

Welche Knotenpunktarten sind unter welchen Bedingungen sinnvoll?

"Einmündungen oder Kreuzungen mit Rechts-vor-links-Regelung sind in der Regel bei Erschließungsstraßen geeignet, die

  • gleichrangig sind,
  • mit niedrigen Geschwindigkeiten z. B. in Tempo-30-Zonen befahren werden und
  • bei denen die Verkehrsstärke von 800 Kfz/h als Summe über alle Zufahrten nicht überschritten wird
  • Diese Vorfahrtsregelung bewirkt eine Geschwindigkeitsreduktion im Annäherungsbereich" (RASt 06, 5.3.2)
  • "Diese Knotenpunkte müssen rechtzeitig erkennbar und in ihrer Vorfahrtregelung eindeutig begreifbar sein" (RASt 06, 6.3.2)

"Einmündungen oder Kreuzungen mit vorfahrtregelnden Verkehrszeichen sind in der Regel geeignet, wenn" (RASt 06, 5.3.2)

  • die Straßen unterschiedliche Ränge besitzen
  • die Verkehrsstärken sich deutlich unterscheiden
  • ÖPNV-Linien verkehren (vgl. RASt 06, 5.3.2)

"Einmündungen oder Kreuzungen mit Lichtsignalanlage (in der Regel mit Linksabbigerschutz) sind in der Regel geeignet

  • beim Umbau oder Neubau, ..., wenn bei anderen Grundformen Verkehrsdefizite zu erwarten wären,
  • an bestehenden Knotenpunkten , wenn sich wiederholt Vorfahrtsunfälle , Unfälle zwischen Linksabbiegern und Gegenverkehr oder Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen und überquerenden Radfahrern oder Fußgängern ereignet haben oder zu erwarten sind, die durch eine Lichtsignalanlage hätten vermieden werden können und wenn sich andere Maßnahmen als wirkungslos erwiesen haben oder keinen Erfolg versprechen
  • ... zur Verbersserung der Überquerungsmöglichkeiten für Fußgänge rund Radfahrer" (RASt 06, 5.3.2)

Kreisverkehre

  • "sind bei Beachtung der entwurfstechnischen Regelwerke sichere Straßenverkehrsanlagen für alle Verkehrsteilnehmer. Für Fußgänger und Kraftfahrer ist bei einstreifiger Verkehrsführung die Sicherheit besonders groß" (M AKV 2006, 1.4.1)
  • "Der Einsatz kleiner Kreisverkehre bedarf einer besonderen Überprüfung ... wenn die signaltechnische Sicherung von Überquerungsstellen - z. B. zur Schulwegsicherung - erforderlich ist oder gewünscht wird" (RASt 06, 5.3.2)
  • "Fußgänger und Radfahrer profitieren von den geringen Geschwindigkeiten des KRaftfahrzeugverkehrs, ..., einfachen und übersichtlichen Verhältnissen sowie von den kurzen Überquerungen" (M AKV 2006, 1.4.1)
  • An zweistreifigen Kreiszufahrten kann der Fußgänger- und Radverkehr nicht bevorrechtigt geführt werden" (M AKV 2006, 2.3)

Welche Anforderungen werden an Knotenpunkte innderhalb bebauter Gebiete gestellt?

"Knotenpunkte müssen

  • aus allen Knotenpunktzufahrten rechtzeitig erkennbar sein,
  • begreifbar sein, um für alle Verkehrsteilnehmer die Bevorrechtigung, mögliche Konflikte mit anderen Ver
    kehrsteilnehmern sowie Einordnungs- und Abbiegemöglichkeiten zu verdeutlichen,
  • so übersichtlich sein, dass zumindest alle Wartepflichtigen bei der Annäherung an einen Gefahrenpunkt die bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer rechtzeitig sehen können,
  • gut und sicher befahrbar bzw. begehbar sein" (RASt 06, 6.3.1)

Wie sollten Querungsanlagen an Knotenpunkten innerhalb bebauter Gebiete ausgeprägt sein?

"Für Fußgänger ist die Überquerung auch an Knotenpunkten mit Rechts-vor-links-Regelung im Sinne einer barrierefreien Gestaltung zu erleichtern. Dies kann entweder durch Absenkung der Borde auf 3 cm erreicht werden oder durch entsprechende Anhebung der Fahrbahn mittels Aufpflasterung, was gleichzeitig die Erkennbarkeit verbessert und eine langsamere Fahrweise im Bereich des Knotenpunkts bewirkt" (RASt 06, 6.3.2)

"Bei Einmündungen und Kreuzungen sollen die Fußgänger über wartepflichtige Zufahrten umwegfrei geführt werden. Werden Teilaufpflasterungen eingesetzt, sollten sie in der Gehrichtung der Fußgänger liegen" (RASt 06, 6.3.3.1)

"Beim Entwurf eines Knotenpunkts, insbesondere bei der Wahl der Querschnittsaufteilung in den Zufahrten, der Anlage von Mittelinseln sowie der Lage und Größe der Aufstellflächen ist möglichst eine umwegfreie geradlinige Führung des Fußgängerverkehrs anzustreben. Dazu ist grundsätzlich an jedem Knotenpunktarm eine Fußgängerfurt möglichst in der Linie der direkten Gehwegverbindungen anzulegen." (RASt 06, 6.3.4.1)

"Im Bereich von Überquerungsstellen sollen Rinnen höhengleich an die Fahrbahndecke anschließen und hohe Borde abgesenkt werden. Eine Bordabsenkung auf 3 cm Höhe ist ein guter Kompromiss zwischen den Anforderungen der Sehbehinderten (Tasthilfe), der Rollstuhlfahrer..."

"Mittelinseln sind notwendig, wenn bei der Überquerung weiträumiger Knotenpunktarme die Teilfurten für Fußgänger bzw. Radfahrer in verschiedenen Phasen freigegeben werden." (RASt 06, 6.3.4.1)

"Beginn und Ende von Parkstreifen oder Parkbuchten sind an Knotenpunkten unter Beachtung ausreichender Sichtfelder festzulegen" (RASt 06, 6.1.5.2)

Kreisverkehre

  • Entwurf, Gestaltung und Vorrangregelung der Fußgängerverkehrsanlagen sind in Abstimmung mit der Führung des Radverkehrs zu entwerfen (M AKV  2006, 4.)
  • Innerhalb bebauter Gebiete sind grundsätzlich in allen Knotenpunktarmen Fahrbahnteiler mit Überquerungsmöglichkeiten für Fußgänger vorzusehen.

Umsetzungsvorschlag / Es geht auch besser

  • Aus Gründen der Sicherheit sollte das Parken frühzeitig vor dem Knotenpunkt verhindert werden, um Sichtbeziehungen zum Seitenraum herzustellen. (1)
  • Als bauliche Maßnahmen zum Verhindern des Zuparkens von Knotenpunktbereichen können Poller, Betonsitzbänke oder Radabstellanlagen dienen. (2)
  • Derzeit ist das Parken, sofern nicht verboten, bis zu 5 Meter an den Knotenpunktbereich erlaubt. Dies verhindert Sichtbeziehungen in den Seitenbereich und sollte verhindert werden. (3)
  • "Fußgängerinnen und Fußgänger verunglücken zu über  80 % beim Queren der Straße und das nicht weil sie sich fehl verhalten sondern aufgrund falscher Abbiegemanöver oder überhöhter Geschwindigkeit von Autofahrern" Richtgeschwindigkeit Tempo 30 in der Stadt ist ein Ansatz, um Geschwindigkeitsunfälle zu bekämpfen und schwächere Verkehrsteilnehmer an nicht-bevorrechtigten Querungsanlagen zu unterstützen (4)

Welche Anforderungen werden an Knotenpunkte außerhalb bebauter Gebiete gestellt?

Knotenpunkte müssen

  • "rechtzeitig erkennbar,
  • übersichtlich,
  • begreifbar bzgl. Verkehrsführung und Vorfahrtsregelung sowie
  • leicht und sicher befahrbar bzw. begehbar sein" (RAL 2012, 6.2.1)

Wie sollten Querungsanlagen an Knotenpunkten außerhalb bebauter Gebiete ausgeprägt sein?

"insebesondere ... bei der Führung von Radfahrern und Fußgängern über die bevorrechtigte Straße ist zu prüfen, ob eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich ist" (RAL 2012, 6.3.3.5)

Rechtabbiegen an Knotenpunkten

  • Wenn Radfahrer und Fußgänger parallel zur übergeordneten Fahrbahn auf einem Sonderweg über die untergeordnete Zufahrt geführt werden müssen, soll die Querung nah zur Fahrbahn (in der Regel bis zu 4,00m entfernt) über den [Tropfen/Dreiecksinsel] erfolgen" (RAL 2012, 6.4.6)
  • Soll dem Fußverkehr kein Vorrang vor dem Abbiegenden Kfz-Verkehr gegeben werden, "soll die Querung abgesetzt von der übergeordneten Fahrbahn (in der Regel mindestens 6m entfernt) wartepflichtig (ohne Furtmarkierung) über den kleinen Tropfen erfolgen" (RAL 2012, 6.4.6)

Mittelinseln/Querungsstellen

  •  "Radfahrer und Fußgänger auf Sonderwegen müssen beim Queren von Fahrbahnen sicher geführt werden. (RAL 2012, 6.4.10)
  • "Querungsstellen sollen in der Regel im Bereich von Knotenpunkten angelegt werden. (RAL 2012, 6.4.10)
  • "Wenn die Stärke des querenden Rad- und Fußgängerverkehrs hoch ist oder die Querungsstelle regelmäßig von besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Schülern) genutzt wird, kann die Anlage einer Mittelinsel zweckmäßig sein" (RAL 2012, 6.4.10

Wie ist der Fußverkehr an Kreisverkehren zu führen?

Innerhalb bebauter Gebiete:

  • "in allen Knotenpunktarmen Fahrbahnteiler mit Überquerungsmöglichkeiten für Fußgänger vorzusehen" (M AKV 2006, 4.)
  • "Die Überquerungsstellen sollen nah an der Kreisfahrbahn und in der Regel nicht mehr als etwa 4,00 m bis 5,00 m, gemessen in der Achse des Fahrbahnteilers, abgesetzt sein" (M AKV 2006, 4.) Wenn zusätzlich eine Radverkehrsführung gebaut wird, soll die Furt nicht weiter als 8,00m von der Kreisfahrbahn sein (vgl. M AKV 2006, 4.)
  • "Innerhalb bebauter Gebiete sollten die Überquerungsstellen als Fußgängerüberwege ... ausgebildet werden, um eine eindeutige und allgemein verständliche Regelung des Vorrangs zu erzielen" (M AKV 2006, 4.) Fußgängerüberwege sind bei zweistreifigen Zufahrten nicht zulässig. (vgl. M AKV 2006, 4.)
  • "Die Signalisierung einzelner Furten kommt dann in Betracht, wenn einzelne Fußgänger- und Radverkehrsströme, beispielsweise im Rahmen der Schulwegsicherung, gesichert über einen Knotenpunktarm geführt werden sollen. Die Überquerungsstelle soll mindestens 20 m vom Kreisverkehr abgerückt sein, um einen Rückstau in die Kreisfahrbahn zu vermeiden." (M AKV 2006, 4.)
  • "Da mit zunehmendem Außendurchmesser die Umwege für Fußgänger und Radfahrer größer werden, sollte die Obergrenze des Außendurchmessers nur überschritten werden, wenn der Fußgänger- und Radverkehr eine untergeordnete Rolle spielt" (M AKV 2006, 3.1)
  • "Zur Sicherheit und besseren Erkennbarkeit von Fußgängern und Radfahrern bei Dunkelheit ist darauf zu achten, dass die Knotenpunkt zu- und vom Knotenpunkt wegführenden Geh- und Radwege ausreichend beleuchtet sind." (M AKV 2006, 7.3)  

außerhalb bebauter Gebiete:

  • "Bei der Querung der Kreiseinfahrt soll der Rad- und Fußgängerverkehr abgesetzt von der Kreisfahrbahn (in der Regel mindestens 6,00m) wartepflichtig über den Fahrbahnteiler geführt werden" (RAL 2012, 6.8.4)
  • "Außerhalb bebauter Gebiete sind keine Fußgängerüberwege möglich" (M AKV 2006, 4.)
  • "An zweistreifigen Kreiszufahrten kann der Fußgänger- und Radverkehr nicht bevorrechtigt geführt werden. Ist regelmäßiger Fußgängerverkehr- oder Radverkehr zu berücksichtigen, sollen Kreiszufahrten nicht zweistreifig ausgeführt werden (M AKV 2006, 2.3), da sonst keine Fußgängerüberwege angeordnet werden können.
  • i.d.R. nicht beleuchtet (vgl. M AKV 2006, 7.3)

Fahrbahnteiler haben eine Regelbreite "von mindestens 2,00m für Fußgänger bzw. von 2,50m für Radfahrer" (M AKV 2006, 3.6)

Regelwerke

EFA - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA, Ausgabe 2002

M AKV - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren, Ausgabe 2006

RAL - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAL, Ausgabe 2012

RASt - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, Ausgabe 2006

Literaturverzeichnis

(1) FGSV 2006, RASt 06, S. 78

(2) Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung (Cottbus) Maßnahmen an Knotenpunkten. URL: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjYiM7El5bkAhVFDuwKHc50Bh4QFjAAegQIABAC&url=https%3A%2F%2Fwww.cottbus.de%2F.files%2Fstorage%2Ffile%2Fad784073-2293-4c55-a005-99344bcabba7%2FSPA-Entwurf_Schlussbericht_Kapitel_06.pdf&usg=AOvVaw1Xx9IGqLc3XoZeW5k8WbPJ, S. 13

(3) StVO § 12 Absatz 3.1

(4) VCD Städtecheck 2014 URL: https://www.vcd.org/themen/verkehrssicherheit/vcd-staedtecheck/vcd-staedtecheck-2014/