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Behörden

Wie wende ich mich an die Behörde?

Füller und Tintenglas
Foto: birgitH/ pixelio.de

Inhaltlich vorbereiten

Um gezielter fragen oder fordern zu können, ist es hilfreich, sich über das jeweilige Thema bzw. die Problemstellung näher zu informieren, um gleich fundierter Ihre Anfrage oder Ihr Anliegen übermitteln zu können. Wir möchten Ihnen dafür von unserer Seite insbesondere www.geh-recht.de und www.gehwege-frei.de anbieten. Es bietet sich auch an, sich einen Überblick über die Planungsgrundlagen zu verschaffen.

Fachliche Zuständigkeit

Informieren Sie sich anschließend darüber, welche Behörde für Ihr Anliegen inhaltlich zuständig ist, an wen Sie sich also konkret wenden. Zwar sind Behörden i. d. R. verpflichtet, wenn Sie nicht selbst zuständig sind, Anfragen weiterzuleiten, oder Ihnen zumindest mitzuteilen, wer für Ihr Anliegen zuständig ist, dies kann das Ganze aber enorm verzögern. So kann es von Vorteil sein, bspw. direkt den Fachbereich Straßenbau einer Kommune anzuschreiben und nicht die Stadtverwaltung im Allgemeinen.

Bei Zuständigkeiten können Sie sehen, an welche staatliche und fachliche Ebene Sie sich fü die Behebung eines Problems wenden müsssen.

Das Schreiben

Generell ist es sinnvoll, sich schriftlich, also per Brief, Fax oder Email an eine Behörde zu wenden, da Ihre Anfrage somit nachweisbar ist, einen geregelten Geschäftsvorgang in der Behörde auslöst und Sie i. d. R. auch eine schriftliche und datierte Antwort erhalten. Dies kann für den (hoffentlich nicht) zu begehenden Verwaltungsrechtsweg von großer Bedeutung sein. Bewahren Sie eine Kopie des Briefes/ Faxes bzw. der e-Mail auf!

Wenn Sie einen Text schreiben, achten Sie bitte auf höfliche, aber bestimmte Sprache, drücken Sie Ihr Anliegen möglichst unmissverständlich aus und benennen Sie möglichst auch rechtliche Grundlagen, anhand derer Sie argumentieren. Grundlagen sind z.B. die Straßenbau-Regelwerke.

Verlangen Sie für die Antwort der Behörde wiederum die konkrete Nennung rechtlicher oder fachlicher Grundlagen. Es ist auch sinnvoll, um eine Antwort innerhalb eines Monats zu bitten bzw. grundsätzlich eine Frist zu setzen. Bitten Sie neben der gewünschten Stellungnahme auch um eine Information über die geplanten bzw. eingeleiteten Maßnahmen. - Wenn Sie klare Bitten formulieren, erleichtert das den Mitarbeiter/innen die Antwort und Ihnen evtl. nötige weitere Reaktionen.

Im Internet oder im Telefonbuch können Sie die Kontaktadresse bzw. Postanschrift der zuständigen Verwaltung finden. Viele Kommunen und Behörden haben auf ihrer Internetseite eine Formularfunktion, die Sie zur Kontaktaufnahme nutzen können, oder betreiben Meldeplattformen zur Meldung häufig auftretender Probleme bspw. im Straßenraum.

  • Kontaktformulare erleichtern den Behörden ggf. die Arbeit, für Ihr Anliegen sind diese jedoch oft nicht „passend“. Eine Bestätigungs-Mail erhalten Sie nur in manchen Fällen, deshalb sollten Sie auch unbedingt den ins Formular geschriebenen Text extra abspeichern (als Textdatei oder vor dem Absenden eine pdf mit Ihrem Browser erzeugen.) Unbedingt auch die Bestätigungs-Mail bzw. die Bestätigung im Browser-Fenster als Beleg speichern!
  • Meldeplattformen sind für Bürger/innen eine einfache Möglichkeit mit Behörden Kontakt aufzunehmen. Diese Internet-Angebote der Kommunen haben häufig unterstützende Funktionen, die Ihnen die richtige Adressierung erleichtern oder Ihnen helfen, wichtige Aspekte nicht zu vergessen. Fortschrittliche Meldeplattformen (hinter denen selbstverständlich auch ausreichend personelle Ressourcen stehen müssen) zeigen auch den Bearbeitungsstatus Ihrer Meldung an. Auch bei dieser Form ist es aber natürlich wichtig, dass Sie einen digitalen Beleg Ihrer Eingabe erhalten (oder entsprechend abspeichern). Zudem gibt es immer noch Meldeplattformen, bei denen Ihr Anliegen „im Nirvana“ landet: Sie wissen nicht, an wen Sie sich gewendet haben und erhalten nie eine Antwort. - Hier finden Sie unsere Anforderungen an Meldeplattformen.

Die zuständige Stelle kann für Ihren Zugang zu bzw. die Bereitstellung von umfangreichen Informationen für Sie von Ihnen Gebühren verlangen, wenn dadurch Amtshandlungen ausgelöst werden. Es entstehen jedoch keine Kosten für einfache Auskünfte (§ 10 IFG, § 11 IFG NRW). Hier finden Sie Beispiele für Anträge nach IFG.

Was tun, wenn die Behörde nichts tut?

Schreibtisch mit Aktenbergen
Foto: Bernd Kasper/ pixelio.de

Fragen Sie sich evtl., warum sie nicht nebeneinander auf dem Gehweg laufen können, während die Fahrbahn übermäßig breit zu sein scheint? Oder halten Sie die Aufstellung eines „Radfahrer frei“-Schildes für unverantwortlich? Solche und andere Fragen, Anregungen, Forderungen oder Beschwerden können und dürfen Sie an Behörden richten, diese sind – auch - dazu da, Ihnen Rede und Antwort zu stehen und Ihre Anliegen, auch im öffentlichen Interesse, zu berücksichtigen.

  • Nach Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) hat jedermann (und jede Frau) das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden (siehe weiter hier).
  • Im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) bzw. der IFG der einzelnen Bundesländer (bspw. IFG NRW), sowie des Umweltinformationsgesetzes UIG sind Sie im Allgemeinen dazu berechtigt, behördliche Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Näheres hierzu siehe Hinweise zur Informationspflicht.

Es ist für eine Demokratie wesentlich, dass jede/r sich an Behörden und an die ihn vertretenden Politiker wenden kann. Staatliche Stellen haben es ihrerseits täglich mit einer Vielzahl von Anfragen zu tun. Damit Sie möglichst schnell eine hoffentlich zufriedenstellende Antwort bekommen oder eine Handlung der Gemeinde, des Kreises oder des Bundes im öffentlichen Interesse auslösen, möchten wir Ihnen Hinweise geben, wie Sie sich an eine öffentliche Stelle wenden können. Anschließend geben wir Ihnen Ratschläge, was Sie tun können, wenn Sie keine oder eine nur unzureichende Antwort erhalten.

Unter dem Menüpunkt Zuständigkeiten erfahren Sie, welche Behörden – je nach Problem - für die Benutzbarkeit von Fußverkehrsanlagen zuständig sind.

Im Glossar erläutern wir Begriffe aus dem Verwaltungsdeutsch, damit Sie diese in Schreiben der Behörden richtig verstehen und Sie diese Begriffe richtig anwenden können.

 

Bei unseren Vorschlägen geht es nicht um die Beteiligung der Öffentlichkeit an Aufstellungs-, Änderungs- oder Aufhebungsverfahren von Bebauungsplänen oder an Planfeststellungsverfahren u.Ä.

Ihre Bitte oder Beschwerde wurde nicht oder unzureichend bearbeitet

Stempel: abgelehnt
Foto: Erich Ferdinand/ flickr.com, Lizenz CC BY 2.0

Grundrecht

Artikel 17 des Grundgesetzes garantiert allen Menschen das Recht, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Stelle oder an die Volksvertretung zu wenden. Das ist das Petitionsrecht. Eine Petition im weiteren Sinne ist jedes Anliegen, jede Forderung oder Beschwerde an eine öffentliche Stelle, also bspw. auch „Bitte prüfen Sie die Anlage einer Mittelinsel in der X-Straße“ oder „Veranlassen Sie die Entfernung eines Fahrradwracks vom Gehweg Y“. Grundsätzlich lassen sich Petitionen so in zwei Kategorien einteilen: Bitten fordern Exekutive oder Legislative zum Handeln auf, während Beschwerden sich gegen ein bestimmtes Handeln oder gegen das Unterlassen von Handlungen richten.

Artikel 17 gilt relativ weitgehend und ersetzt daher oft das Wiederholen dieses Rechts in Bundes- oder Landesgesetzen, hier wird nur der Umgang damit konkretisiert. Für den Umgang mit Eingaben von Bürger*innen gibt es keine allgemeingültige, bundesweite Regelung. Auch scheiden sich die Geister, inwieweit Artikel 17 bereits eine Bearbeitungs- und Antwortpflicht der zuständigen Stellen und der Volksvertretung vorsieht. Artikel 17 ist jedenfalls auch grundgesetzliche Legitimation für Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde. Über Artikel 17 des Grundgesetzes hinaus garantieren auch die Landesverfassungen das Petitionsrecht.

Vorgehen der Verwaltung

Die Verwaltungsbehörde hat zwei Möglichkeiten, mit Ihrer Eingabe umzugehen. Sie kann ein Verwaltungsverfahren nach landesspezifischem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. VwVfG des Bundes einleiten, um die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt zu prüfen. Ein Verwaltungsakt könnte auch darin bestehen, einen anderen Verwaltungsakt zu relativieren. Beispiele für Verwaltungsakte sind Anordnungen von Vorschriftzeichen oder der Auftrag zu einer Baumaßnahme. Die Behörde kann, je nach Eingabe, aber auch nur ein schlichtes Verwaltungshandeln ausführen, das in einer Auskunft, Beratung o. Ä. für Sie bestehen kann.

Vorgehen bei keiner oder unzureichender Antwort

Das Problem bei Beschwerden an die zuständige Behörde ist, dass es keinen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf eine Antwort gibt, wenn die Behörde zu Ihrer Eingabe kein Verwaltungsverfahren einleitet. Zwar bemühen sich die meisten Behörden darum, zu Anregungen und Beschwerden Stellung zu nehmen, doch sie müssen es normalerweise nicht.

Wollen Sie die öffentliche Hand zur Reaktion zwingen, haben Sie zwei Möglichkeiten: den Verwaltungsrechtsweg einschlagen oder mittels einer Petition an das Parlament, also an den Gemeinderat, den Kreistag, die Bezirksverordnetenversammlung, den Landtag oder den Bundestag politisch Druck ausüben. Da eine Petition für Sie erst einmal weniger Aufwand bedeutet, Sie auf eine Antwort Anspruch haben, Politiker*innen aufgrund ihrer direkten Abhängigkeit von Volkes Stimme möglicherweise aufgeschlossener gegenüber Anregungen aus der Öffentlichkeit gestimmt sind und Behörden im Falle einer Petition immer verpflichtet sind, mit dem jeweiligen Parlament zusammenzuarbeiten, empfehlen wir Ihnen zuerst einmal die Petition. Eine Petition kann auch durch einen Einwohnerantrag oder Bürgerbegehren gestützt werden.

Gemeinden und Kreise

Die Gemeindeordnungen (GO) und Kreisordnungen (KrO) der Länder sehen landesspezifische Verfahrensweisen für Anregungen und Beschwerden vor, allerdings nur an den Gemeinderat bzw. Kreistag. Leider gibt es in nicht in allen Gemeinde- oder Kreisordnungen die allgemeine Verpflichtung für Behörden, auf Anregungen, Bitten oder Beschwerden zu antworten. So bspw. § 24 GO NRW bzw. § 21 KrO NRW: „Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde [des Kreises] an den Rat [Kreistag] oder die Bezirksvertretung zu wenden. [...] Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Der Rat bzw. der zuständige Ratsausschuss leitet dann i. d. R. die Eingabe an die zuständige Behörde weiter.“ Hier ist also eine Pflicht zur Antwort enthalten, die bspw. in der bayerischen GO so nicht steht. Schauen Sie bitte in die GO bzw. KrO Ihres Bundeslandes, um sich einen Überblick über das Verfahren zu verschaffen.

Landesebene

Auf der Landesebene ist für Behörden die Gemeinsame Geschäftsordnung (GGO) maßgeblich, in der die Verwaltungspraxis konkretisiert wird. Hier lässt sich jedoch nur finden, dass bei Eingängen, also in diesem Fall Anregungen oder Beschwerden, der Eingebende eine Zwischennachricht erhalten soll, wenn die Bearbeitung voraussichtlich länger als einen Monat dauert(§ 16 Abs. 3 GGO NRW, § 33 GGO I Bln). Dort steht aber nicht, ob der Eingebende Anspruch auf eine abschließende Stellungnahme hat.

In der Geschäftsordnung der Landtage (LTGO) ist das klar geregelt. Der Landtag leitet Petitionen i. d. R. an den Petitionsausschuss weiter, dieser prüft sie bzw. lässt sie prüfen und beschließt darüber (z. B. § 97 LTGO NRW). Der Petitionsausschuss hat dem Petenten oder der Petentin den Beschluss mitzuteilen (§ 97 Abs. 6).

Bundesebene

Für Bundesbehörden gilt die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO BM). § 14 Abs. 1 regelt, dass Anträge, Fragen und Beschwerden so schnell und so einfach wie möglich zu bearbeiten sind. Wird die Antwort voraussichtlich länger als vier Wochen auf sich warten lassen, ist eine Zwischennachricht zu geben. Abs. 3 besagt, dass Privatpersonen zu Sachfragen formlos Auskunft erteilt werden kann.

Noch besser ist es, wenn Sie sich mit einer Petition nach Artikel 17 GG an den Deutschen Bundestag wenden. Der Petitionsausschuss behandelt die eingegangenen Bitten und Beschwerden nach seinen Grundsätzen. Er muss sich mit jeder Petition befassen und dem Petenten oder der Petentin den Beschluss über die Petition mitzuteilen.

Argumentationshilfen

Im Rahmen ihrer Pflicht, öffentlich-rechtlichen Aufgaben nachzukommen, müssen Behörden den Hinweisen oder Anliegen aus der Bevölkerung im öffentlichen Interesse nachgehen. Für öffentliche Straßen und Wege finden Sie im im Straßengesetz Ihres Bundeslandes zur Straßenbaulast bzw. in § 3 des Fernstraßengesetzes FStrG die Pflichten des Straßenbaulastträgers: Er hat dafür Sorge zu tragen, die öffentlichen Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu unterhalten, zu erweitern und zu verbessern. Dabei ist auf öffentliche Belange wie Umweltschutzund Erhalt des Ortsbilds sowie auf Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung Rücksicht zu nehmen (z. B. § 9 StrWG NRW, § 7 BerlStrG). Schauen Sie in diese Paragrafen, sie sind eine gute Argumentationsgrundlage. So werden bspw. in § 9 Abs. 2 StrWG NRW explizit die Belange des Rad- und Fußverkehrs genannt, auch andere hier genannte gesetzliche Verpflichtungen können interessant sein. In Straßengesetzen und Vorschriften heißt es, dass die "anerkannten Regeln der Technik" angemessen berücksichtigt werden müssen. Dazu zählen auch die einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen der Forschungsgesellschaft Straßen- und Verkehrswesen, zum Beispiel die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen oder die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen.

Verwaltungsrechtsweg

War Ihre ursprüngliche Eingabe bei der Behörde schon eine Beschwerde, so empfehlen wir Ihnen, den folgenden ersten Schritt zu überspringen: Sie können gegen die offensichtliche Entscheidung, Ihnen keine oder nur eine nur unzureichende Antwort zu geben, eine Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerde als formlosen Rechtsbehelf stellen. Dabei handelt es sich um eine mündliche Beschwerde oder ein frist- und formloses Schreiben, einzureichen bei der Behörde, über deren Verhalten bzw. Mitarbeiter Sie sich beschweren wollen. In dieser Beschwerde müssen Sie den Beschwerdegrund noch nicht konkret angeben. Sollten Sie keine (gewünschte) Reaktion bekommen, so können Sie die Beschwerde auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, also bei der ranghöheren Stelle. Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden stehen leider in dem Ruf, nicht nur frist- und formlos zu sein, sondern auch fruchtlos.

Führt die Beschwerde nicht dazu, dass Ihre Bitte oder Anregung ausreichend gewürdigt wird, so können Sie in den meisten Bundesländern Widerspruch als förmliches Rechtsmittel auf dem Verwaltungsrechtsweg einlegen. Für den Verwaltungsrechtsweg ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblich. Sie eröffnen mit dem Einlegen des Widerspruchs das Vorverfahren der verwaltungsrechtlichen Klage (§ 68 VwGO). In manchen Bundesländern gibt es kein Widerspruchsverfahren, Sie können bzw. müssen direkt klagen.

Wenn Sie Ihr Anliegen für sehr relevant halten und bereit sind, Zeit und eventuell Geld in die verwaltungsrechtliche Durchsetzung zu investieren, können Sie folgende Schritte gehen:

  • Gegen die Unterlassung eines Verwaltungsakts bzw. die Unterlassung eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Verwaltungsakt zur Folge hätte haben können, durch die Behörde, also die Entscheidung, Ihrer Anregung nicht nachzukommen, kann, wenn dieser Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist, Widerspruch nur innerhalb einer einmonatigen Frist schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 70 WvGO). War keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt , beträgt die Frist ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Die Behörde überprüft dann die Unterlassung des Verwaltungsakts und entscheidet darüber, ob sie dem Widerspruch (teilweise) stattgibt (Abhilfebescheid) oder an der Unterlassung des Verwaltungsakts festhält (Widerspruchbescheid) (§§ 72, 73 VwGO). Ist Letzteres der Fall, so geht das Widerspruchsverfahren an die nächsthöhere Behörde (Dienstaufsichtsbehörde), welche über den Widerspruch entscheidet.
  • Halten Sie den Widerspruchsbescheid der Behörde, mit der Sie sich zuerst auseinandergesetzt haben, oder den der Dienstaufsichtsbehörde für unrechtmäßig, so steht Ihnen der Klageweg offen. Sie können dann nach § 42 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage auf Vornahme des Verwaltungsakts nach dem Straßengesetz oder anderen Rechtsgrundlagen einreichen.
  • Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist in der Sache nicht entschieden worden, ist eine Untätigkeitsklage zulässig. Diese Klage kann in der Regel nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Bei der Untätigkeitsklage brauchen Sie den Erlass eines beantragten Bescheides bzw. die Bescheidung eines Widerspruchs nicht abzuwarten. Bei der Untätigkeitsklage ist auch das Kostenrisiko geringer.
  1. Sie haben keine oder eine unzureichende Information erhalten

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