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Behörden

Was tun, wenn die Politik nichts tut?

Fußgänger vor Bundestag
Foto: creativeart/ Freepik.com

Was tun, wenn die Politik nichts tut? Bringen Sie Ihr Anliegen ein, indem Sie demokratische Möglichkeiten nutzen. Zum Beispiel diese:

Der einfachste und schnellste Weg ist die direkte Ansprache. Politiker*innen können Sie per E-Mail, Brief, Fax oder Telefon von Ihrem Anliegen überzeugen.

Wenn sie auf dem direkten Weg nichts erreicht oder eine unzureichende Antwort erhalten haben, können Sie die Politiker*innen indirekt ansprechen. Dabei gibt es verschiedene Methoden: Sie können an Partizipationsverfahren teilnehmen, Petitionen ( auch Bürgerbegehren/Bürgerentscheide und Einwohneranträge) einreichen oder Demonstrationen und Informationsstände als Sprachrohr nutzen.

In unserem Glossar erklären wir Begriffe aus Politik und Verwaltung.

Beispiele für erfolgreiche Anträge nach IFG

Radabstellplätze an Standorten der Polizei

Die Fahrradabstellanlagen einer lokalen Polizeibehörde in Nordrhein-Westfalen interessierten einen Bürger. Er bat die Behörde um die Unterlagen zur konzeptionellen Planung und aktuell vorhandener Fahrradabstellanlagen an Standorten der Kreispolizeibehörde sowie zu deren Ausstattung. Er erläuterte, welche Informationen er genau haben möchte und definiert die verwendeten Begriffe, um sicher zu stellen, dass er sich im gewünschten Umfang ein Eindruck von dem Sachverhalt machen kann. So kann die Behörde auch genau erkennen, welche Informationen begehrt werden. Außerdem wollte er eine Übersicht der aktuell von der Polizei herausgegeben schriftlichen Informationen zum sicheren Abstellen von Fahrrädern. Innerhalb der 4-Wochen-Frist wurde sein Antrag ohne Festsetzung einer Gebühr beantwortet. Es lagen nicht detaillierte Unterlagen wie erhofft vor. Zum anonymisierten Antrag

In der Straßenverkehrsbehörde verwendete Fachliteratur

Ein Bürger interessierte sich dafür, welche (juristische) Fachliteratur die örtliche Straßenverkehrsbehörde bei ihren Entscheidungen heranzieht. Die Behörde vertrat die Ansicht, dass sie die erbetene Liste nicht erstellen müsse. Nach Einschaltung der Landesbeauftragten für Datenschutzes und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Aufbereiten der Informationen noch keine Beschaffung von Informationen oder Statistische Auswertung ist, zu denen die Behörde nicht verpflichtet ist. Schlussendlich bekam der Bürger etwa zwei Monate nach Antragsstellung die aus einem mehrere Jahre alten Rechtskommentar für Laien bestehende Liste. Es fielen keine Gebühren an. Zum anonymisierten Antrag

  • Verlängerungsantrag Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW. Zum Antrag
  • Entwicklung des Radverkehrs in Dortmund. Zum Antrag
  • Daten zu Verkehrsunfällen mit Fußgängern und Radfahrern. Zum Antrag
  • Transparenzanfrage zu Kontrollen des ruhenden Verkehrs Zum Vorgang

Dienstanweisung Verkehrsüberwachung

– folgt noch –

Antragstext: Verwendete Literatur durch Behörde

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Wahrnehmung meiner Informationsfreiheitsrechte bitte ich um Zusendung einer vollständigen Auflistung

a) aller im Tiefbauamt genutzter juristischer Kommentare (digital/analog) zum Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht unter Angabe der regelmäßig verwendeten Auflage(n) (ohne archivierte Exemplare älterer Auflage)

b) aller vom Tiefbauamt aktuell laufend abonnierter sowie andersweitig genutzter Fachzeitschriften zum Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht (auch soweit die Fachzeitschriften weitere Themenschwerpunkte haben)

c) aller vom Tiefbauamt genutzter Fachdatenbanken (online/stationär) zum Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

  1. Antragstext: Radabstellplätze an Standorten der Polizei

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