Durcheinander
Foto: Bernd Herzog-Schlagk, FUSS e.V.

Die folgenden Regelwerke stellen eine Ergänzung und Konkretisierung der gesetzlichen Grundlagen dar, können diese aber nicht aufheben:

 

 

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) 

Die RSA sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) verfasste Richtlinien. Sie wurden schon bekanntgegeben und können verwendet werden, müssen aber erst verbindlich von den Ländern eingeführt werden.[1] In ihnen werden die Anforderungen der StVO aufgegriffen, sie können aber als untergeordnetes Regelwerk deren Grundsätze (z.B. Sicherheit, fließender Verkehr) nicht verdrängen. Die vorhergehende Version (RSA 95) wurde vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für Bundesfern- und Landesstraßen verbindlich eingeführt.[2] Sie wurde den kommunalen Baulastträgern aber lediglich zur Anwendung empfohlen.

Sie sind das Grundlagenwerk für alle Beteiligten, für die Bauherren, Bauunternehmen und die zuständigen Behörden. Die RSA gliedern sich in vier Teile, wobei im Teil A die Grundbegriffe und Grundsätze erläutert werden und sich im Wesentlichen lediglich der Teil B mit der Absicherung von Arbeitsstellen [3] an innerörtlichen Straßen beschäftigt. Aus ihr gehen die rechtlichen Anordnungen und die Anforderungen für einen Verkehrszeichenplan hervor.

In der Systematik der FVSG sind die RSA ein Regelwerk der 1. Kategorie. Somit haben sie die oberste FGSV Verbindlichkeit. (Mehr zur FGSV-Systematik)

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen und Straßen (ZTV-SA)

Im Gegensatz zu den RSA sind die ZTV-SA [4] nur verbindlich wenn sie Vertragsbestandteil sind. Sie beinhalten konkrete technische Ausführungsvorschriften zu z.B. Schrammborden, Bauzäunen, Behelfsbrücken usw.

Weitere Richtlinien und Empfehlungen

Zu beachten sind darüber hinaus die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in Köln erarbeiteten und vom Bundesverkehrsminister sowie den Verkehrsministerien der Länder mehr oder weniger verbindlich eingeführten Richtlinien und Empfehlungen. Sie dienen als Planungs- und Entscheidungshilfen und stellen als sogenannter „Stand der Technik“ zweckmäßige und erprobte Umsetzungsmaßnahmen vor.

Für die Einrichtung von öffentlichen Fußverkehrsanlagen sollten insbesondere folgende Regelwerke beachtet werden:

  • Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) [5], die
  • Empfehlungen für die Anlage von Fußverkehrsanlagen (EFA) [6] sowie die
  • Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA) zur Vertiefung der vorangestellten Regelwerke [7]
  • Für nichtöffentliche Wege gelten die
  • Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).[8]

Die Erläuterung weiterer straßenbaulicher Regelwerke finden Sie unter Planungsgrundlagen. Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine Übersicht über alle geltenden fußverkehrsrelevanten Planungsgrundlagen.

Zu den Baustellen-Absicherungen gibt es zudem Unfallverhütungsvorschriften, die sich auf den Schutz der Beschäftigten beziehen [9], Regelwerke über die Ausbildung des Fachpersonals [10], die Notwendigkeit einer Baustellenkoordination [11] sowie über die notwendige Qualität von Verkehrssicherungselementen [12], die aber für die Betrachtung von Baustellen-Umgehungen weniger relevant sind.

Normen

Die Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) zeigen einen Standard, der materielle und immaterielle Gegenstände vereinheitlichen soll. Sie stehen frei zur Anwendung, das heißt sie können angewandt werden, sind aber nicht vorgeschrieben. Durch private oder gesetzliche Verträge können sie allerdings für verbindlich erklärt werden. Für die Sicherung von Arbeitsstellen sollten insbesondere die Normen zum barrierefreien Bauen Beachtung finden.[13] Empfehlenswert ist die Hinzuziehung eines erläuternden Handbuches.[14]

 

Absperrgitter und Aufstellfuß für ein Schild behindern die Fußgänger an einem Übergang.
Gesperrter Gehweg-Zugang … (Foto: Elisabeth Güth, FUSS e.V.)
Fußgänger laufen ungeregelt in den Sandhaufen an einer Gehwegbaustelle.
… offene Baustelle. (Foto: Elisabeth Güth, FUSS e.V.)

Die anderen Fragestellungen:

 

Hier finden Sie die vollständige Inhalts-Übersicht und die Startseite des Themenbereichs Baustellen-Umgehungen. Bei Interesse können Sie sich den Text auch als Broschüre herunterladen und ausdrucken.

Verwendete Quellen und Anmerkungen:

[1] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV: Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA21, Ausgabe 2021. Köln 2021

[2] Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BMVBS: Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA, Ausgabe 1995/2009 (4. überarbeitete Auflage 2001 mit zusätzlichen redaktionellen Hinweisen zur StVO und VwV-StVO vom September 2009). Bonn 2009

[3] In der Gesetzessprache und in den Richtlinien werden Baustellen in der Regel als „Arbeitsstellen“ bezeichnet.

[4] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hrsg.): Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen und Straßen (ZTV-SA), Köln, Ausgabe 1997

[5] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt06 (R1), Ausgabe 2006, Köln 2007

[6] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf (Hrsg.): Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA, Köln, Ausgabe 2002

[7] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf (Hrsg.): Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen HBVA (W1), Ausgabe 2011, Köln 2011, 0. Einordnung des Regelwerkes

[8] Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung (Hrsg.): Technische Regeln für Arbeitsstätten - Verkehrswege (ASR A1.8), Ausgabe: November 2012

[9] Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BG-Vorschrift C22)

[10] Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (Hrsg.): Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99),

[11] Baustellenverordnung: Einsatz eines Baustellenkoordinators (SiGe-Koordinator) und Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Planes (SiGe-Plan)

[12] Technische Lieferbedingungen (TL): z.B. TL Absperrschranken, TL Leitbaken, TL-Aufstellvorrichtungen, usw.

[13] DIN 18040-3. Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum (Ausgabe 2014-12)

[14] Gerhard Loeschcke, Daniela Pourat: Handbuch und Planungshilfe Barrierefreie Verkehrs- und Freiräume, Kommentar zur DIN 1840-3:2014-12, DOM publishers, Freiburg, 2016

 

Die insgesamt zu diesem Thema verwendete Literatur stellen wir Ihnen noch einmal zusammengefasst zur Verfügung.

Bei weitergehenden Anregungen und auch Bedenken gegenüber den Aussagen dieser Informationen nehmen Sie bitte mit FUSS e.V. Kontakt auf.

Dieser Beitrag wurde von Bernd Herzog-Schlagk aus Gransee unter Mitarbeit durch Elisabeth Güth aus Göttingen verfasst. Fotos: Carola Martin, Galerie/Lichtbildkunst „Zitronengrau“ (Rheinsberg), Elisabeth Güth (Göttingen) und Bernd Herzog-Schlagk (Gransee). Die Rechte für alle Fotos liegen grundsätzlich beim FUSS e.V.

Ein Artikel zum gleichen Thema erschien in der mobilogisch!, der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 4/2013. Einzelhefte der mobilogisch! können Sie in unserem Online-Shop in der Rubrik Zeitschrift bestellen.