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Flyer „Verkehrssicherheit contra Flüssigkeit“
Wussten Sie, dass nach deutschem Verkehrsrecht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer sogar wichtiger ist als der Erhalt der Flüssigkeit des Autoverkehrs? Es ist wirklich so! So steht es in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) – auch Dank der Lobbyarbeit des Fachverbandes Fußverkehr Deutschland FUSS e.V..
Machen Sie Werbung für diese Aussage und verteilen Sie unsere kleine StVO-Aufklärungskarte mit „Pinnwand-Variante“. Sie erhalten den Flyer im DIN lang - Format wickelgefalzt:
Auf der Außenseite finden Sie die entscheidenden Sätze aus der Verwaltungsvorschrift zur Flüssigkeit und Verkehrsicherheit sowie Quellenangabe, Nutzungshinweis und Impressum zum Nacheinander-Aufklappen z.B. zur Auslage bei Veranstaltungen.
Wenn Sie lieber die Innenseite verwenden möchten, dann glätten Sie den Flyer bitte und hängen diese „Pinnwand-Variante“ an die Wand. Geeignete Orte sind alle öffentlich zugänglichen Gebäude und insbesondere Räume der für den Straßenverkehr zuständigen Verwaltungen.
Sie können den Flyer in unserem Online-Shop in der Rubrik Broschüren > Verkehrssicherheit gegen Versandkosten bestellen.
Zuständigkeiten für die Benutzbarkeit von Fußverkehrs- und Querungsanlagen
Für Bürgerinnen und Bürger ist es nicht immer einfach, heraus zu bekommen, an wen man sich z.B. mit Vorschlägen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit oder mit Beschwerden über unzulängliche Zustände wenden kann.
Zur Benutzbarkeit von Gehwegen finden Sie Informationen unter www.gehwege-frei.de > Weitere Hindernisse > Hindernisfreie Gehwege > Zuständige Ämter > Übersicht für Hindernisfreie Gehwege. Eine Übersicht über die Rechtsgrundlagen für Hindernisse ergänzt die genannte Tabelle.
Zum Thema Baurecht finden Sie Hinweise unter Bauordnungen BauO > Welche Zuständigkeit gibt es für Bauordnungen?
Weitere Hinweise, z.B. zur Aufstellung von Verkehrszeichen, Problemen bei der gemeinsamen Nutzung von Geh- und Radwegen, zu Verunreinigungen oder zum Winterdienst finden Sie unter www.senioren-sicher-mobil.de >Tipps für FußgängerInnen> Zuständigkeiten.
Die Straßenverkehrsbehörden sind im Allgemeinen für die Anordnung von StVO-Verkehrszeichen (Gefahr-, Vorschrifts- und Richtzeichen sowie amtliche Fahrbahnmarkierungen) sowie Verkehrseinrichtungen an. Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte (allesamt rot-weiß-gestreift), Leiteinrichtungen (Leitpfosten sowie vorübergehend gültige gelbe Leitschwellen und Leitborde), Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt.
Welche staatliche Ebene ist zuständig?
Genauso wichtig ist es, die staatliche Ebene der zuständigen Behörde – Bund, Land, Kreis (Bezirk in den Stadtstaaten) oder Kommune - herauszufinden. Geht es um öffentliche Straßen, so ist der jeweilige Träger der Straßenbaulast verantwortlich, welche ihm in den Bundesländern durch das jeweilige Straßengesetz zugewiesen wird. In der Regel ist für Gemeindestraßen die Kommune, für Kreisstraßen der (Land-)kreis und für Landes(-/Staats)straßen das Land zuständig (z. B. §§ 43, 47 StrWG NRW, § 41 Abs. 1 u. 2 HstrG, § 43 Abs. 1 u. 2 StrG BW). Auf der zuständigen Hoheitsebene wird die Verwaltung des Straßenbaus der Straßenbaubehörde übertragen.
Für Ortsdurchfahrten von Kreis- oder Landesstraßen ist bspw. in NRW ab einer Einwohnerzahl von mindestens 80.000 die betreffende Gemeinde Baulastträger, ab 50.000 kann sie es sein (§ 44 StrWG NRW), in Hessen und Baden-Württemberg bereits ab 30.000 Einwohnern (§ 41 Abs. 3 HstrG, § 43 Abs. 3 StrG BW).
Für Bundesstraßen gilt das Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Träger dieser Straßenbaulast ist der Bund (§ 5 Abs. 1 FStrG), die Straßenbauverwaltung, an die Sie sich wenden sollten, liegt aber bei der Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes (Art. 90 Abs. 3 GG). Daneben sind für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen in Gemeinden mit über 80.000 Einwohnern immer die Kommunen zuständig (§ 5 Abs. 2 FStrG), Kommunen mit mindestens 50.000 Einwohnern können es sein (§ 5 Abs. 2a FStrG).
Für Gehwege und Parkplätze gilt an Ortsdurchfahrten allgemein, ob von Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen: Die ansässige Gemeinde ist Straßenbaulastträger (z. B. § 44 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 StrWG NRW, § 41 Abs. 4 S. 3 HstrG, § 43 Abs. 4 StrG BW; § 5 Abs. 3 FstrG). In den Stadtstaaten sind i. d. R. die jeweiligen Bezirke für die Gehwege zuständig.
Auf Gehwegen können verschiedene Probleme auftreten, für die auch eine andere Behörde als die Straßenbauverwaltung zuständig sein kann; für Berlin haben wir beispielhaft eine Liste zusammengestellt, die aber auf fast alle anderen Kommunen übertragbar ist.
Zuständigkeiten für Querungsanlagen
An der Neueinrichtung von Querungsanlagen sind meist verschiedene Akteure beteiligt. Zwar kann es in einzelnen Bundesländern Abweichungen geben, doch gilt im Allgemeinen Folgendes:
Querungsanlagen, die die Vorrangverhältnisse nicht ändern (wie z.B. Mittelinseln), errichtet die Straßenbaubehörde in eigener Verantwortung, häufig im Rahmen einer freiwilligen Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde. Letztere wiederum bestimmt, ob und wo Querungsanlagen, die in die Vorrangregelungen eingreifen, errichtet werden. Das betrifft Ampeln und Zebrastreifen, die nur nach einer so genannten verkehrsrechtlichen „Anordnung“ hergestellt werden dürfen.
Straßenbaubehörde: Der Straßenbaulastträger (Straßenbaubehörde) plant, errichtet, ändert und betreibt die Straßen einschließlich der Querungsanlagen. Es werden klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes-/Staats- und Kreisstraßen) sowie Gemeindestraßen unterschieden. Die Bundesstraßen werden i.d.R. von den Bundesländern im Auftrag des Bundes betrieben, ansonsten liegt die Baulast grundsätzlich bei der Instanz, die den Namen gibt. Größere Städte können bzw. müssen die Baulastträgerschaft von bestimmten klassifizierten Straßenabschnitten übernehmen. Näheres ist dem jeweiligen Landesstraßengesetz zu entnehmen. In Großstädten existiert zumeist eine vorgeordnete verkehrsplanerische Behörde (i.d.R. Stadtplanungsamt oder Amt für Verkehrsplanung), die die planerischen Grundzüge für die Straßen festlegt und somit auch Vorschläge bezüglich Querungsanlagen an den Straßenbaulastträger übermittelt.
Straßenverkehrsbehörde: Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die amtliche Festlegung der Verkehrszeichen (inkl. Markierungen) und der dauerhaft eingesetzten „Verkehrseinrichtungen“ (z.B. Ampeln) und damit auch Ihr Adressat für Beschwerden. Vor Erteilung der jeweiligen Anordnung sind die Polizei und die Straßenbaubehörde anzuhören. Dabei können diese Einwände vorbringen, ohne dass die Straßenverkehrsbehörde jedoch dem folgen muss. Die Straßenverkehrsbehörde gliedert sich i.d.R. auf in drei Hierarchieebenen. Die normalerweise zuständige Untere Straßenverkehrsbehörde ist zwar bei der Kommunalverwaltung (in Berlin und Hamburg bei den Bezirken) angesiedelt, aber mit einer staatlichen Auftragsangelegenheit betraut.
Nach der StVO-Novelle 2013 kann bundesweit nur noch die direkte Aufsichtsbehörde (NRW: Bezirksregierung) durch eine Anweisung an die örtliche Straßenverkehrsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht einschreiten, die Oberste Straßenverkehrsbehörde (Ministerium) hat diese Möglichkeit nicht mehr. Insbesondere können die Aufsichtsbehörden nicht mehr ohne Weiteres eigene Anordnungen vornehmen, um damit Anordnungen der örtlichen Straßenverkehrsbehörde aufzuheben.
Die z.B. nordrhein-westfälische Gemeindeordnung sieht für die „Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung“ einen direkten Einfluss der Kommunalpolitik vor (mit der Einschränkung, dass selbstverständlich keine rechtswidrigen Beschlüsse umgesetzt werden dürfen.) Grundsätzlich ist die örtliche Verwaltung in NRW aber generell an Beschlüsse des Stadt- bzw. Gemeinderates gebunden, anders als z.B. in süddeutschen Bundesländern, die für diesen übertragenen Wirkungskreis der Verwaltung keine Bindung an politische Beschlüsse kennen.
Politische Gremien: Das gewählte kommunalpolitische Gremium (Gemeinderat oder Stadtrat, in Berlin und Hamburg die Bezirksgremien) kann die Anlage und Änderung von Querungsanlagen für Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinde befinden, beschließen. Die Umsetzung ergibt sich daraus nicht automatisch. Sie obliegt der Verwaltung - im Rahmen der Vorschriften, des Ermessensspielraums und der verfügbaren Finanzen. Für die Einordnung der finanziellen Mittel in den Haushalt trägt das Ratsgremium die Verantwortung. Die Verwaltung wiederum lässt sich im Regelfall ihre Planungen für konkrete Straßenbauprojekte vom Ratsgremium per Beschluss „absegnen“.
Bei Straßen in Baulastträgerschaft Dritter (Landkreis, Land/Freistaat, Bund) kann eine Gemeinde Maßnahmen lediglich beim Baulastträger anregen bzw. erbitten. In dieser Situation sind beispielsweise Dörfer und kleinere Städte, die die Einrichtung von Querungsanlagen auf einer den Ort durchquerenden Bundesstraße erreichen möchten.
Diese Informationen sind erweiterungsfähig, geben Sie uns Anregungen oder einen Mitarbeitshinweis unter Kontakt.
Verkehrsrecht und Planungsgrundlagen
Auf www.fuss-ev.de/regeln-konflikte finden Sie Informationen zum Verkehrsrecht nach Sachthemen wie Falschparken, Radfahren und Gewerbe auf Gehwegen. Hier auf dieser Seite informieren wir Sie nach Rechts- und Sachgebieten:
- Straßenverkehrsrecht: StVO, die zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) und der Bußgeldkatalog
- Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter als wichtige Planungsgrundlagen,
- Rechtssicherer Umgang mit Stadtstraßen im Bestand und in Planung
- Regelwerke zu Fußverkehrsanlagen,
- Hinweise zu den spärlichen fußverkehrs-relevanten Themen in Bauordnungen,
- Außerdem finden Sie Literatur-Register zur Übersicht über die geltenden fußverkehrsrelevanten Planungsgrundlagen (Literatur-Register).
Broschüre: Geh-rechtes Planen und Gestalten
Wem diese Webseite zu umfangreich ist, die/der kann zu unserer Broschüre „Geh-rechter Planen und Gestalten – Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr“ greifen. Diese kann in unserem Online-Shop bestellt (gegen Versandgebühren; die Broschüre selbst ist kostenlos) oder hier als PDF-Datei kostenlos heruntergeladen werden.
Im Arbeitsalltag ist es für Planer*innen in der Stadtverwaltung oder im Planungsbüro und erst recht für engagierte Bürger*innen nicht immer einfach, den Überblick im „Paragraphen-Dschungel“ zu bewahren oder bestimmte Vorgaben und Empfehlungen auf Anhieb zu finden. Die Broschüre bietet eine kompakte Sammlung wichtiger Aspekte zur Planung des Fußverkehrs – ausgewählt nach pragmatischen Gesichtspunkten. Anstatt in Richtlinien, Normen und Verordnungen zum Thema der Planung von Fußverkehrsanlagen in unübersichtlichen und überlangen Dokumenten oder auf Webseiten suchen zu müssen, kann dieses Heft als Arbeitsunterstützung und Lexikon der Fußverkehrsplanung genutzt werden. Sortiert nach Themenbereichen und praxisnahen Fragestellungen finden sich hier relevante Aspekte des Fußverkehrs, z.B. zu Gehwegbreiten oder zur Konzeption von Mischflächen.
Die Auszüge aus den FGSV-Regelwerken sind mit Erlaubnis der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. auszugsweise wiedergegeben worden. Maßgebend für das Anwenden der FGSV-Regelwerke sind dessen Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die beim FGSV Verlag, Wesselinger Str. 15-17, 50999 Köln, www.fgsv-verlag.de, erhältlich sind.